GBA Range stellt gegen US-Spione ein

Warum Generalbundesanwalt Harald Range gegen Merkels-Handy-Spione in Wirklichkeit einstellt

von Peter Schmidt, Kramstaweg 23  14163 Berlin-Zehlendorf, 13. Juni 2015 

01520-5914754  neomatrix.berlin@t-online.de

 

Wie Massenmedien am 12. Juni 2015 melden, hier z.B. Tagesschau:

http://www.tagesschau.de/inland/merkel-handy-nsa-105.html

 

hat der Bundesanwalt Range mangels Beweise gegen die USA / NSA das Ermittlungsverfahren eingestellt.

 

GBA Herr Range muß sogar mit Beweisen einstellen, denn nach Überleitungsvertrag von 1955 Artikel 3 Abs. 3 b gilt bis heute, Zitat:


„(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen,es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.„

 

Niemand bezweifelt, daß Angehörige oder Mitarbeiter der Alliierten Mächte „in Erfüllung von Pflichten“ im Besatzungslager „BRD“ ohne Konsequenzen spionieren und schlimmeres dürfen.

 

Dazu hatte ich auf dem 304. Neu-Schwabenland-Treffen Berlin

 

https://www.youtube.com/watch?v=dypaSFVZjxE

 

folgenden Text vorgelesen und kommentiert:

 

Peter Schmidt, 22. Mai 2015: Ohne Friedensvertrag und mit SHAEF-Militärgesetz-Vorbehalten spionieren NSA, CIA + BND ganz legal gegen Wirtschaft, Politik, Deutschland, Deutsche.

 

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen Überleitungsvertrag Amtlicher Text, BGBl. 1955 II S. 405 … Auszug … Artikel 3 Abs. 3 b

 

Artikel 3

(1) Niemand darf allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Maßnahmen deutscher Gerichte oder Behörden in seinen Bürgerrechten oder seiner wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeinträchtigt werden, weil er vor Inkrafttreten dieses Vertrags mit der Sache der Drei Mächte sympathisiert, sie oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften, Behörden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mächte oder einem Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. Das gleiche gilt zugunsten von Personen, die den Verbündeten der Drei Mächte bei ihren gemeinsamen Bestrebungen vor Inkrafttreten dieses Vertrags Sympathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet haben. Die deutschen Behörden haben alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um sicherzustellen, daß der Zweck dieses Absatzes erreicht wird.

(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:

(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:

(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;

(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;

(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen,es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.

Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.


Das Deckblatt der Wochenzeitschrift BUNTE Heft 15 aus dem Jahr 1992 macht Todeswerbung für die HIV-Aids-Theorie mit großen Lettern:

"AIDS - Jetzt sterben die Frauen" und zeigt Fotos von Susanne Seidensticker, Alison Gertz, Ruth Marples, Prinzessin Katharina zu Fürstenberg, Amparo Munoz, Kimberly Bergalis. Beweise hat Dr. Robert Gallo für die HIV-AIDS-Theorie seit seiner Pressekonferenz vom 26.04.1984 nie vorgelegt. Dafür hat Prof. Dr. Peter Duesberg in drei wissenschaftlichen Arbeiten von 1987, 1989 und 1991 die VirUS-Theorie widerlegt.

Klügere als Herr Hubert Burda und Frau Maria Furtwängler (oo1991) wissen, daß die Arbeit von 1991 das "Ende der AIDS-Virus-Theorie"* war:

 

AIDS Epidemiology: Inconsistencies with Human Immunodeficiency Virus and with Infectious Disease By Peter H. Duesberg, Proc. Natl. Acad. Sci. USA, Vol. 88, pp. 1575-1579, February 1991

http://www.duesberg.com/papers/ch4.html

 

AIDS-Epidemiologie: Widerspruechlichkeiten zur Annahme einer HIV-Aetiologie und Infektionskrankheit von Prof. Dr. Peter H. Duesberg AIDS-Forschung (AIFO) Juni 1991 Heft 6, S. 299-306

http://www.rethinkingaids.de/duesberg/epid-txt.htm

 

* https://terragermania.files.wordpress.com/2012/04/wie-die-zeit-vergeht-und-das-ende-der-aids-virus-theorie-ist-schon-21-jahre-her-v4.pdf

 

Es ist ein Geschenk des Lebens, in Deutschland geboren zu sein.
Wir Glücklichen, wir leben im Heiligen Land.

Ich bin gesund. Gott Danke. Thor Danke. Wotan Danke.

Peter Schmidt  
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